AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Lieferungen
Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle etwa anders lautenden Vertragsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme eines Auftrages nicht anerkannt. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Angaben in Zeichnungen, Katalogen, Preislisten und Angeboten erfolgen unverbindlich.

2. Preise
Die Preise gelten freibleibend bis zum Tage der Lieferung. Die Berechnung erfolgt zu den am Versandtag gültigen Preisen und Rabatten, zzgl. Fracht- , Anlieferung- und Entsorgungskosten. Irrtümer und Schreibfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. binden uns nicht.

3. Lieferzeiten
Lieferzeiten sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Sofern nicht Kalenderdaten genannt sind, rechnen Lieferzeiten vom Tage unserer Auftragsbestätigung ab. Schadensersatzansprüche für eine nicht rechtzeitig erfolgte Lieferung können gegen uns in keinem Fall geltend gemacht werden. In Fällen höherer Gewalt oder bei Betriebsstörungen sind wir nach unserer Wahl völlig oder für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht befreit. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk bzw. unser Lager verlässt. Teillieferungen sind gestattet. Bei Teillieferungen gilt jede einzelne Lieferung als ein Geschäft für sich.

4. Versand
Versand erfolgt unfrei auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Innerhalb Deutschland übernehmen wir die Versandkosten für Sie ab einem Bestellwert von € 75,-. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

5. Zahlung
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen, gemäß den jeweiligen Banksätzen für ungedeckte Kredite, berechnet (gemäß § 288 BGB). Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle mit Hereinnahme und Weitergabe von Wechseln verbundene Kosten sind vom Kunden sofort nach Erhalt unserer Belastung zu zahlen.

6. Beanstandungen
Die Obliegenheiten des § 377 des Handelsgesetzbuch gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer alle offensichtlichen – der Käufer, der Kaufmann ist, auch alle erkennbaren – Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber zur Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind uns unverzüglich mitzuteilen. Bei Anlieferungen per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und –fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen und sich Transportschäden von diesem bestätigen zu lassen.

7. Gewährleistung
Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel an der Ware nach unserer Wahl Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt eine solche Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch aufgrund des Mangels zu. Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB (Kauf von Baumaterial, das Mängel eines Bauwerks verursacht hat) gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Etwaige öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8. Haftungsbegrenzung bei Schadensersatzansprüchen Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränken sich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Ist der Käufer Unternehmer, haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und ebenso nicht, wenn durch die pflichtwidrige Handlung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB (Kauf von Baumaterial, das Mängel eines Bauwerks verursacht) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

9. Ersatzlieferung
Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung des Bestehens der Gewährleistungspflicht durch genaue Untersuchung im Herstellerwerk geleistet werden. Zu diesem Zweck sind beanstandete Waren kostenfrei für uns einzusenden.

10. Umtausch
Bei einer Warenrückgabe, die auf Veranlassung des Kunden erfolgt, wird als Ersatz für die Kosten der Prüfung usw. ein Betrag von 20 % des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch EUR 30,00 in Rechnung gestellt. Eine Verpflichtung zur Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware besteht für uns nicht, insbesondere sind Spezialtypen und Sonderanfertigungen vom Umtausch ausgeschlossen. Die Versandkosten für die Warenrücksendung trägt der Kunde.

11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung, bei Leistung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, bleiben die von uns gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer darf die Ware ohne unsere Zustimmung einem Dritten weder verpfänden noch übereignen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Sache, die durch Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Waren hergestellt worden ist. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Fälle Ingolstadt.

Fertigungs- und Montagebedingungen für Konfektionierung
und Einbau von Austauschteilen sowie Wartungsarbeiten

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Fertigungs- und Montageleistungen, die vor Ort, in unseren Filialen oder außerhalb unserer Filialen durchgeführt werden und finden Anwendung in Ergänzung zu unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. Auftragserteilung, Kostenvoranschläge
Die Vergütung für die Durchführung der Fertigungs- und Montageleistungen wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Kostenvoranschläge stellen dabei nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und beinhalten keine abschließenden Erklärungen über die Höhe der Kosten für Fertigung und Montage. Im Falle mündlich – insbesondere telefonisch- aufgegebener Aufträge, trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten etwaiger Übermittlungsfehler und darauf beruhender Fehlbestellungen / Fehllieferungen.

3. Durchführung des Auftrags, Pflichten des Kunden
Der Auftrag wird vor Ort beim Kunden, dem Einsatzort der Anlage oder in einer Filiale der MicroCAFS PBK durchgeführt. Mit der Auftragserteilung ist der Kunde verpflichtet, zum Zeitpunkt der Durchführung des Auftrages sicherzustellen, dass hierzu alle notwendigen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen am Montageplatz gegeben sind. Andernfalls kann MicroCAFS PBK den Auftrag verweigern und die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Im Falle der Verwendung nicht komplett von MicroCAFS PBK bezogener Teile oder Komponenten, oder von unserem Mitarbeiter nicht mehr als einwandfrei funktionstüchtig bezeichneter Teile, wird eine Haftung nicht von uns übernommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde die Montage selbst vornimmt.

4. Vergütung, Zahlungsbedingungen
Der Kunde trägt alle Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er unnötig, bzw. vorzeitig einen Mitarbeiter der MicroCAFS PBK anfordert, oder die durchzuführenden Arbeiten beim Eintreffen des Mitarbeiters bereits anderweitig erledigt sind, oder diese ohne Verschulden von MicroCAFS PBK unterbrochen oder verzögert werden. Falls MicroCAFS PBK feststellt, dass die Ursache des Defektes nicht auf Anlagenteile von MicroCAFS PBK zurückzuführen ist und somit eine Durchführung des Auftrages entfällt, ist MicroCAFS PBK berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die auf die Fehleranalyse verwendete Arbeitszeit, die Kosten für An- und Abfahrt sowie die Kosten für Materialien, welche von MicroCAFS PBK in Vorbereitung auf den Auftrag aufgewendet worden sind.

5. Mängelansprüche, Verjährung
MicroCAFS PBK gewährleistet, dass deren Fertigungs- und Montageleistungen frei von Mängeln erbracht werden. Die Gewährleistung für Fertigungs- und Montageleistungen sowie deren Verjährung, richtet sich nach den Zahlungs- und Lieferungsbedingungen von MicroCAFS PBK. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ein etwaiger Defekt auf Gewalteinwirkung, verkehrsüblichen Verschleiß, fehlerhafte Bedienung oder unsachgemäßen Einsatz zurückzuführen sind. Ein unsachgemäßer Einsatz liegt insbesondere vor, wenn die Anlage nicht gemäß dem Stand der Technik eingesetzt und betrieben wird. Ferner, wenn in Abstimmung mit dem Kunden lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung vorgenommen wurde und über die Behelfsmäßigkeit hinaus Mängel oder Mängelfolgeschäden auftreten.

6. Schadenersatz, Haftungsbeschränkung
MicroCAFS PBK haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Fertigungs- und Montageleistungen an der Anlage selbst entstanden sind und für Mängelfolgeschäden jeder Art; insbesondere entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit MicroCAFS PBK oder deren Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7. Schriftform, salvatorische Klausel
Änderungen und Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.

MicroCAFS PBK GmbH
Oberhausen, Juni 2018

Sachkundigenschulung

Wir bieten regelmäßig Schulungen für den Sachkundigen an.
Nächster Termin: Dienstag, 25. März 2025, 9:00 Uhr
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie sich anmelden wollen oder wenn Sie weitere Informationen benötigen !

Neues Behälterkonzept

MicroCAFS stellt als einer der Vorreiter der Branche die ersten Anlagen mit Druckbehältern aus Kunststoff auf der Interschutz vor. Die Behälter sind nach Druckgeräterichtlinie 97/23/EG als Druckbehälter zugelassen und tragen zu einer enormen Gewichts- und einer deutlichen Preisersparnis bei.